Wissenswertes aus der gewerblichen Risikovorsorge
Hier klicken ⇒ Onlineversion und Newsarchiv
§ 439 Abs. 3 BGB und die kaufrechtliche Mängelhaftung
Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen.
Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden.
Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet.
Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen nicht gedeckt.
Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für Ihr Unternehmen entsprechenden Schutz darstellen können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten. Wir finden eine Lösung!
Das sagt § 439 Abs. 3 BGB:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland
Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können.
Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung. Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird.
Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde.
Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich.
Inkassowesen ohne Mehrkosten einfach outsourcen?
Jede Firma lebt davon, dass ihre Kunden die Rechnungen, die gestellt werden, auch bezahlen. Dabei geht es oftmals nicht nur darum, das eigene Geschäft am Laufen zu halten. In Handel und Handwerk geht man selbst erst einmal für Waren und Materialien in Vorauslage – und muss selbst sehen, wie man die Rechnungen dafür begleichen kann. Die weiteren Verpflichtungen eines Betriebs wie Leasingraten, Miete, Gehälter etc. machen einen zuverlässigen Kunden noch wesentlich wichtiger.
Leider ist nicht jeder Kunde so zuverlässig und zahlt innerhalb der vorgegebenen Frist. Manche Kunden zahlen auch aus verschiedensten Gründen gar nicht. Ein guter Kunde wird sich zwar bei unvorhergesehenen finanziellen Problemen um eine Ratenlösung bemühen, doch schlimm wird es dann, wenn ein Kunde einfach nur schweigt und nicht auf Ihre Mahnungen reagiert. Ab dem nächsten logischen Schritt, dem Einschalten eines Anwalts, müssen Sie weiteres Geld aufbringen – Erfolg nicht abschätzbar, da Ihr Kunde ja nichts zu seiner Situation preisgibt.
Wie fänden Sie es, wenn Sie jetzt alles abgeben könnten und keine Anwaltskosten anfallen würden? Wenn Sie weder Zeit noch Nerven investieren müssten, um einen Fall doch noch zum Erfolg zu bringen? Durch wohl jeden gewerblichen Rechtsschutzvertrag am deutschen Markt erhalten Sie Zugriff auf einen professionellen Inkassodienstleister. Kosten entstehen in der Regel frühestens bei gerichtlicher Bearbeitung eines Falls – und dann zumeist auch nur in Höhe der anfallenden Gebühren (hier unterscheiden sich die Anbieter etwas). Die wertige Absicherung Ihres Unternehmens bei Rechtsproblemen haben Sie außerdem. Wir halten das für ein interessantes Paket.
In aller Kürze informiert:
Inzwischen fallen bereits 51% aller Cyberangriffe in Deutschland auf Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.